1 ALLGEMEINES
1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen
(AGB) für die Herstellung von Image- und Recrutingfilmen sowie Social-Media-Videos sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes
und jedes Vertrages der
HandwerksHeld inh. Robin Melzer
Bergheimer Straße 147
69115 Heidelbergnachfolgend als „Produzent“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des PRODUZENT tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/Auftrages (Bestätigung per E-Mail ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung
durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestätigung E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur
Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des PRODUZENT.
E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Image-, Recruting- oder Social-Media-Videos sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) erfolgt aufgrund des dem akzeptieren Anbots schriftlich niedergelegten
besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom PRODUZENT oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des PRODUZENTS.
Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
2 KOSTEN
2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk in dem gemäß Ziffer 8 vorgesehenen
Umfang enthalten. Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt maximal acht Stunden. Bei Überstunden können zusätzliche Kosten
und Zuschläge anfallen. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich in Euro. Entstehen Kosten in anderer Währung, trägt grundsätzlich der Auftraggeber das Risiko
einer Verteuerung der Produkti onskosten durch Verschlechterung des Wechselkurses zwischen dem Zeitpunkt
der Kalkulation und der tatsächlichen Bezahlung von Kosten, die vereinbarungsgemäß von Dritten in fremder Währung in Rechnung gestellt werden.
2.2 Hinzu kommt die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
2.3 Wetterbedingte Verschiebungen des festgelegten Drehs (Wetterrisiko) sind üblicherweise in den kalkulierten Herstellungskosten nicht enthalten. Anfallende Mehrkosten wegen wetterbedingten Verschiebungen werden nach belegtem Aufwand zuzüglich MarkUp in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Drehortwechsel aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse (höhere Gewalt) sowie durch Schauspieler verursachte Mehrkosten.
2.4 Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen lässt bzw. vom Auftrag zurücktritt. Wird ein Drehbuch bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist damit die Einräumung des ausschließlichen Rechts an den PRODUZENT erfolgt, dieses Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle Nutzungsarten zu nutzen.
2.5 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies dem PRODUZENT spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen
und die Kosten hierfür zu vergüten.
2.6 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.
2.7 Der Auftraggeber trägt die folgenden Ausfallhonorare, bei von ihm kurzfristig verschobenen Dreharbeiten:14 Kalendertage vor Dreh: 20% der geplanten Nettodrehkosten
7 Kalendertage vor Dreh: 30% der geplanten Nettodrehkosten
5 Kalendertage vor Dreh: 50% der geplanten Nettodrehkosten
48 Stunden vor Dreh 100% der geplanten Nettodrehkosten
3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, FREMDSPRACHIGE
FASSUNGEN
3.1 Vorarbeiten bzw. Dreharbeiten beginnen frühestens nach Unterzeichnung des Filmherstellungsvertrages.
3.2 Der PRODUZENT stellt das/die beauftragten Video/s nach
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Email: info@Handwerksheld.com
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Herstellung von Werbefilmen dem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Skript/Storyboard/Layout-Film oder ähnlichen Präsentationsformen, dem Ergebnis des PPM (Pre-Production-Meeting) und den Weisungen des Auftraggebers
her
3.3 Die künstlerische und technische Gestaltung des Filmwerkes obliegt dem PRODUZENT. Der PRODUZENT hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten über Ort und vorgesehene Abläufe der Vorarbeiten, Aufnahmen Und Nachbearbeitung zu unterrichten.
Der PRODUZENT gibt dem Auftraggeber bzw. einem Vertreter der verantwortlichen Agentur Gelegenheit, am Drehtag anwesend zu sein. Der Auftraggeber oder die verantwortliche Agentur soll vor Beginn der Herstellung einen verantwortlichen Mitarbeiter benennen, der allein befugt ist, anstehende Fragen zu entscheiden und Weisungen zu erteilen (Agenturproducer). Weisungen dieses Beauftragten während der Filmherstellung sind auch dann verbindlich, wenn sie nicht schriftlich bestätigt
werden.
3.4 Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Storyboards/ Shootingboards, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so erfolgen diese Änderungen auf Kosten des Auftraggebers, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Der PRODUZENT hat den Auftraggeber bzw seinen Bevollmächtigten unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.
3.5 Falls aus künstlerischen oder technischen Gründengegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge seitens des PRODUZENTS eingebracht werden, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bzw. seines Bevollmächtigten. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.3.6 Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation, Packshot bzw. Titeländerung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.3.7 Die fachgerechte Bearbeitung der darzustellenden Gegenstände der Werbung zum Zwecke der Filmherstellung durch den PRODUZENT ist ausdrücklich gestattet. Sollten die Gegenstände einen besonderen, nicht erkennbaren wirtschaftlichen Wert darstellen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den PRODUZENT über den Wert zu informieren, damit dieser eine entsprechende Versicherung abschließen kann.
4 ABNAHME
4.1 Die Abnahme erfolgt, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist, am Sitz des PRODUZENTS oder an einem durch diesen bestimmten Ort, etwa bei der Postproduktion, durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten und bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität. Auf Wunsch des Auftraggebers wird die Abnahme schriftlich dokumentiert. Die Abnahme erfolgt regelmäßig in 3 Schritten.
4.2.1 Im Rahmen der Onlline-Abnahme wird dem Auftraggeber zunächst das Skript übermittelt. Dies ist zunächst durch den Auftragnehmer anzunehmen.
4.2.2 Dem Auftragnehmer wird die vorläufige Schnittversion vorgeführt. Der Auftraggeber nimmt hierbei alle Leistungen des PRODUZENTs, die mit der vorläufigen Schnittversion dokumentiert werden (z.B. Szenarien, Übereinstimmung mit dem Storyboard o.ä.), ab.
4.3 Die Online-Abnahme besteht in der Vorführung der Endversion des Filmwerks (kombinierte Masterkopie/ Sendefassung). Die Abnahme der kombinierten Masterkopie erstreckt sich auf die Trickbearbeitung, Titeleinkopierung, Überblendungen und andere optische Arbeiten sowie auf die Ton- und Bildqualität (insbesondere auf die Farbabstimmungen).
4.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er das Filmmaterial in der hergestellten Fassung abnimmt. Sofern das Ergebnis (Image-, Recruting oder Social-Media-Video in seiner technischen Gestaltung nicht beanstandet wird, nicht vom Skript/Storyborad/Layoutfilm o.ä., der Regieinterpretation des Regisseurs oder des Ergebnisse des PPM abweicht und den Änderungswünschen des Auftraggebers entspricht, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Erfolgt innerhalb einer Frist von 7 Tagen seit Abnahmetermin/Ablieferung keine Äußerung des Auftraggebers oder verwendet der Auftraggeber den Werbefilm, gilt der Werbefilm als abgenommen. Im Übrigen gelten die Abnahmevorschriften des Werkvertragsrechts.
4.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem PRODUZENT die
gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der PRODUZENT ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen erfolgen grundsätzlich auf Kosten des Auftraggebers.
5 HAFTUNG/WERBLICHE AUSSAGE
5.1 Der PRODUZENT verpflichtet sich zur Ablieferung einer technisch einwandfreien Sendekopie (Film- / Digital-/HD-Format). Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist. Für unsachgemäße Weiterbearbeitungen Dritter (z.B. MPEG – Kodierungen) wird keine Gewähr
übernommen.
5.2 Der Auftraggeber kann die Nacherfüllung solcher Teile des Werbefilms verlangen, – deren technische Gestaltung vom Standpunkt eines anspruchsvollen und erfahrenen Beurteilersunzureichend erscheint oder- die vom Skript/Storyboard/Layoutfilm/ o.ä., oder
– die den bestätigten Weisungen oder Änderungswünschen des Auftraggebers nicht entsprechen oder
– die die Qualität in Bild und/oder Ton gemäß Punkt 5.1 nicht erreichen.
Subjektiver Beurteilung unterliegende Merkmale bei künstlerischer Gestaltung wie Farben oder Töne können
nicht Gegenstand von Mängelrügen sein, soweit der Auftraggeber hierzu keine exakten Anweisungen gegeben hat. Für Material-, Prozess-oder Systembedingte Farbbzw. Tonschwankungen gelten die handelsüblichen Toleranzen.
5.3 Herrscht Uneinigkeit über das Vorliegen von Voraussetzungen für einen Nacherfüllungsanspruch, so wird der PRODUZENT die betroffenen Filmteile einer sachverständigen Stelle zwecks Stellungnahme vorlegen. Hinsichtlich des weiteren Nacherfüllungsverfahrens einschließlich des Selbstvornahmerechts gelten die gesetzlichen Vorschriften.
5.4 Sachmängel, die vom PRODUZENT anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der PRODUZENT nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlung gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der PRODUZENT ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
5.5 Der PRODUZENT haftet für alle Rechtsverletzungen, die von ihm während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten und Produkte.
5.6 Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhaltes der Werbung und die rechtliche Zulässigkeit der Werbung/werblichen Aussage trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen insoweit befolgt wurden.
6 RÜCKTRITT VOM VERTRAG/KÜNDIGUNG DURCH DEN AUFTRAGGEBER
6.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und kündigt der Auftraggeber ohne Verschulden des PRODUZENTS vor Drehbeginn den Vertrag, ist der PRODUZENT berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten zzgl. Mwst. und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
6.2 Bei einer Kündigung in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor terminiertem Drehbeginn ist der PRODUZENT berechtigt, 2/3 der kalkulierten und vom Auftraggeber akzeptierten Nettoproduktionskosten zuzüglich Mwst. und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
6.3 Kündigt der Auftraggeber zwischen dem 3. und dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn, so wird die
kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.6.4 Tritt bei Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der PRODUZENT nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitige Fertigstellung des Films, die weder vom PRODUZENT noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher vom PRODUZENT
erbrachten Leistungen zzgl. Mwst. und Gewinnanteile sind jedoch zu vergüten.
7 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
7.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Die Zahlung ist innerhalb von 10 Tagen nach Abnahme des fertiges Filmprodukts zu leisten. Es erfolgt hierzu eine Rechnungsstellung an den Auftraggeber. Leistet dieser die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen behält sich der Produzent vor Mahngebühren zu erheben. Sollten nach weiteren 10 Tagen keine Zahlung eingegangen sein behält sich der PRODUZENT rechtliche Schritte oder die Abgabe an ein Inkasso-Unternehmen seiner Wahl vor. Die Kosten trägt der Auftraggeber.
7.2 Der PRODUZENT ist nicht verpflichtet, Schecks anzunehmen.
7.3 Alle Zahlungen dürfen nur durch Banküberweisungen
erfolgen
7.4 Der PRODUZENT behält sich vor, anfallende Mahnkosten nach tatsächlichem Aufwand als Schadensersatz
– gegebenenfalls aber pauschaliert mit 10,00 Euro für die erste Mahnung beziehungsweise 20,00 Euro für jede weitere Mahnung – zu berechnen.
7.5 Im Falle eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit berechnet.
7.6 Wird dem PRODUZENT nach Vertragsschluss bekannt, dass in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung, insbesondere Zahlungsunfähigkeit, eingetreten ist, kann er die Gesamtforderung auch aus noch nicht vollständig abgewickelten Aufträgen gegen den Auftraggeber vorzeitig fällig stellen.
7.7 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes.
8 URHEBERRECHT / NUTZUNGSRECHTE
8.1 Der PRODUZENT ist Urheber im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und verfügt als solcher über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte
(ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs-, Zugänglichmachungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.
8.2 Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem fertigen Filmwerk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.
8.3 Soweit im Filmherstellungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, sind dies bei Image-, Recruting und Social-Media-Videos die unbeschränkten Nutzungsrechte für unbeschränkte Dauer ab Fertigstellung/Ersteinsatz.
8.4 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Höhe der Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.
8.5 Das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere alles nicht in der finalen Fassung verwendete Material (Footage) verbleibt im Eigentum des PRODUZENTS.
8.6 Der PRODUZENT verpflichtet sich, das Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Filmwerkes fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern beziehungsweise
im Kopierwerk einzulagern. Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei digitalen Formaten drei Jahre. Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter schriftlich die Dauer einer weiteren Aufbewahrung zu fordern. Die Kostenabgeltung dieser zusätzlichen Aufbewahrung erfolgt anhand der jeweils aktuellen Preislisten gem. Ziffer 2.4.
8.7 Mit der Ablieferung des Filmwerkes geht das Risiko für die Kopierunterlagen auf den Auftraggeber über, auch wenn das Filmwerk beim PRODUZENT, bei einer von ihm beauftragten Server o.ä. oder von ihm beauftragten Archiv gelagert wird.
8.8 Sämtliche Rechtseinräumungen des PRODUZENTS nach diesem Vertrag erfolgen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Produktionskosten.
9 UMFANG SOCIAL-MEDIA-BETREUUNG
9.1 Die Betreuung der Social-Media-Accounts beschränkt sich ausschließlich auf die Konzeption, Erstellung und Upload von vertikalen Kurzvideos. Das Format wird entsprechend der jeweiligen Social-Media-Plattform optimiert hergestellt und hochgeladen.
9.2 Die Bezeichnungen der Videos, Texte, Emojis und Hashtags, werden durch den Produzent bei dem Upload entsprechend des Inhaltes gewählt.
9.3 Die redaktionelle Verantwortung über Kommentare (beispielsweise bei strafrechtlicher relevanz) obliegt komplett dem Auftraggeber. Auf die Möglichkeit zur automatischen Filterung – je nach Plattform – wird ausdrücklich hingewiesen.
9.4 Sollte bisher kein Account auf der jeweiligen Plattform bestehen, wird dieses durch den Produzenten erstellt und die Daten mit Vertragsbeginn dem Auftraggeber zugänglich gemacht (Bspw. per E-Mail). Sollte ein Account bestehen verpflichtet sich der Auftraggeber zur Übermittlung der vorhandenen Zugangsdaten an den Produzenten. Die Übermittlung hat spätestens zum 1. Tag des Vertragsbeginns zu erfolgen.
10 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
10.1 Der PRODUZENT ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat zudem das Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der PRODUZENT sowie die an der Herstellung des Filmwerkes
beteiligten Urheber (Regie, Kamera, Schnitt, Post-Produktion etc.) und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt berechtigt, das Filmwerk einschließlich der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum
Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des PRODUZENTS oder anderen Plattformen (z.B. Social-Media).
Weiterhin räumt der Auftraggeber dem PRODUZENT das Recht ein, das Firmenlogo und Name des Auftraggebers auf seiner Website als Referenz zu hinterlegen und gegenüber Interessenten und Kunden zu zeigen.
10.2 Änderungen des Filmherstellungsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des
Filmherstellungsvertrages oder eine Ziffer dieser Herstellungsund Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
10.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz des PRODUZENTS.
10.4 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des PRODUZENTS zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung zu bringen. Dies gilt auch wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der BundesrepublikDeutschland hat oder gewöhnlicher Aufenthalt
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Datum: 01. Dezember 2022
HandwerksHeld Inh. Robin Melzer
Allgemeine Geschäftsbedingungen für
die Herstellung Image-, Recruting- oder Social-Media-Videos
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+ Wieviel kostet die Betreuung durch Handwerksheld?
Die Aktuellen Preise erfährst du hier. Für sonstige Anfragen schreibe eine E-Mail an: Info@HandwerksHeld.com.
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Ein eigener Social-Media Kanal bringt jede Firma weiter. Wenn man gute Leistung bringt, aber niemandem davon erzählt, verpasst man eine wichtige Möglichkeit neue lukrative Aufträge zu erhalten oder weitere gute Mitarbeiter einzustellen. So gehörst du nicht nur zu den Besten in deinem Bereich, sondern wirst auch so wahrgenommen.
+ Welche Social-Media Kanäle sind die Besten?
Unserer Meinung nach lässt sich da kaum eine pauschale Aussage treffen. Es hat sich in den letzten Monaten gezeigt, das TikTok aktuell stark wächst und sich der Einstieg insbesondere für kleine und mittlere Betriebe lohnt. Youtube zeigt Videos dafür über lange Zeiträume und ist gut um Kunden größere Themen darzustellen. Instagram erreicht viele Altersklassen und erlaubt das lokale Darstellen über Standorte.
Wir haben uns daher auf diese 3 Kerngebiete spezialisiert.
+ Wie läuft der Videodreh ab?
Der Videodreh findet in euren Räumlichkeiten oder eurer Baustelle statt und dauert nur einen Vormittag. Wir starten in der Regel morgens um 8 und drehen dann bis maximal 13 Uhr. In dieser Zeit werden wir möglichst aussagekräftiges Videomaterial erstellen.
Für weitere Fragen zum Ablauf schreib uns eine E-Mail an: Info@HandwerksHeld.com.
+ Wie betreut ihr meine Social-Media-Kanäle?
Wir erstellen die KOMPLETTEN INHALTE für deine Kanäle (je nach ausgewähltem Paket) als Videos. Das heißt konkret:
- Wir erstellen Skripte für den Videodreh, die auf deine Firma und zu deinen Zielen passen
- Wir kommen einmal im Monat (nach Terminvereinbarung) bei dir in der Firma vorbei und erstellen alle Videos für den Monat
- Wir bearbeiten die Aufnahmen und laden sie auf deine Kanäle hoch.
Du und deine Mitarbeiter müsst euch dann nur noch um die Anfragen kümmern und in Interaktion mit Interessenten treten.
Für weitere Fragen zur Betreuung deines Kanals schreibe uns eine E-Mail an: Info@HandwerksHeld.com.
+ Welche Firmenaccounts betreut ihr aktuell?
Eine Auswahl der Firmen, mit denen wir bereits zusammengearbeitet haben, findest du weiter oben bei den Partnerbetrieben.
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